Unsere beliebten indischen Windlichter und vieles mehr können Sie im Onlineshop bestellen

INTACT SCHWEIZ


WER WIR SIND

Die Organisation INTACT (Integrated Action Trust) existiert seit 1992 und ist vom indischen Bundesstaat Tamil Nadu als karitative Organisation registriert.

INTACT ist auch massgeblich verantwortlich für die Projekte, welche durch INTACT SCHWEIZ finanziert und wie folgt beschrieben werden können.
Zwar gilt auch in Südindien die staatliche Schulpflicht für alle Kinder. Für die Kinder auf den Kalrayan-Hills mangelt es jedoch an staatlichen Schulen. Die wenigen Schulen sind oft viele Kilometer entfernt von ihren Dörfern und meist ist der Schulbesuch nur bis zur 6. Klasse gewährleistet. Weiterführende Schulen erfordern eine noch längere Fahrt, so dass die Kinder in der Regel über Nacht nicht nach Hause reisen können. Die Fahrten von und zur Schule, die Unterkunft, das Essen, die Schuluniformen, die Schulbücher und die Schulkosten, welche in Indien nach wie vor selbst zu berappen sind, übersteigen bei weitem die sehr schlechten finanziellen Verhältnisse der Familien auf den Kalrayan Hills. Zudem ist es noch immer üblich, dass die Eltern von Mädchen bei einer Verehelichung Heiratsgeld zahlen müssen, was die Familien zu einer Vorsorge verpflichtet und finanziell zusätzlich belastet. Auch auf Grund dieser Tatsache bleibt den Mädchen in den meisten Fällen eine Ausbildung versagt.
INTACT SCHWEIZ widmet sich speziell diesen Mädchen und hat sich zum Ziel gesetzt, ihnen mit einer soliden Schulbildung und Betreuung eine faire Chance zu bieten, in der Gesellschaft ihren Beitrag zu leisten und so aus ihrer Abhängigkeit auszubrechen. Dafür hat INTACT SCHWEIZ einen Schulcampus auf den Bergen der Kalrajan-Hills, in Vellimalai, gebaut. Neben dem Schulgebäude beherbergt dieser Schulcampus ein Hostel für die Unterbringung von ca. 50 Mädchen und ein Angestelltenhaus. Nebst der Schulbildung werden die Kinder bei Bedarf auch medizinisch betreut.
Um die Balance zwischen den Geschlechtern zu halten, hat sich INTACT SCHWEIZ entschieden, neu auch für Knaben die Schulbildung zu finanzieren, wenn sie aus ausgesprochen armen Verhältnissen stammen und die Eltern nicht in der Lage sind, das Schulgeld, die Schuluniformen, usw. zu bezahlen.
Neben der Schulausbildung haben die grösseren Mädchen (nicht die Knaben) die Möglichkeit, in unserem Schulcampus zu leben und viele wichtige, alltägliche Themen von ihrer dafür geschulten Leiterin zu erlernen. Dies sind z.B. Körperhygiene, Kleiderhygiene, Familienplanung, Familienerziehung, gesundes Kochen, Garten-arbeiten und vieles mehr.

Regelmässig werden die Eltern der Kinder eingeladen oder die Dörfer besucht und verschiedene Weiterbildungen oder direkte Hilfestellungen angeboten. Es werden medizinische Camps und Informationsabende durchgeführt, in denen hygienische, gesundheitliche und innerfamiliäre Probleme behandelt werden. Weil die meisten Eltern unserer Schulkinder nie eine Schule besucht haben, werden neu Strassen-theater organisiert, um so sensible Themen spielerisch kommunizieren zu können.
Die Kosten für diese Projekte werden durch Projektpatenschaften in der Schweiz getragen.
Die Organisation INTACT leistet im wesentlichen Hilfe zur Selbsthilfe. Sie setzt sich für benachteiligte Menschen, insbesondere für Frauen und Mädchen ein, rehabilitiert behinderte Menschen und unterstützt sie zu Gunsten ihrer eigenen Entwicklung. Sie schafft Arbeitsplätze, um die Lebensqualität der Landbevölkerung zu verbessern.
Mit Finanzierung von INTACT SCHWEDEN ,der Parallel-organisation zu INTACT SCHWEIZ, wird in Trichy eine Schule für geistig und körperlich behinderte Kinder geführt, ihnen steht auch ein Hippotherapiezentrum zur Verfügung sowie eine Ausbildungsstätte für die behinderten Schulabgänger.

 

Über uns


INTACT SCHWEIZ VORSTAND

INTACT SCHWEIZ Team

V. l. n. r. Cornelia Misteli, Elsbeth Scacchi, Simone Schiele, Marlys Kast, Barbara Frei Salvetti, Edith Adam, Renate Hafner Dietschi, Cécile Raimann, Asha Scacchi

Barbara Frei Salvetti

Patenschaften

Daniel Dietschi

Revisor

Gabriela Ribaut

Kommunikation

Martin Gröli

Revisor

Cécile Raimann

Buchhaltung

Edith Adam

Hilfsengel

Heidi Galasse

Verdankungen

Renate Hafner Dietschi

Aktuarin

Cornelia Misteli

Präsidentin

Elsbeth Scacchi

Gründerin und Projektleiterin Indien

Marlys Kast

Hilfsengel

Simone Schiele

Archiv, Werbematerial, Homepage

Ihre Spenden


SPENDENVERWENDUNG

Mindestens 90% der Projektpatenschaften und Ihrer Spenden werden für unsere Projekte in Indien eingesetzt. Dies haben wir als Verein INTACT SCHWEIZ festgelegt.
Die Reisekosten nach Indien werden von unseren Vorstandsmitgliedern selbst finanziert.
Die Mitglieder von INTACT SCHWEIZ arbeiten ehrenamtlich. Somit fallen in der Schweiz keine Lohnkosten an.

%

Spendenverwendung

Bilanz / Erfolgsrechnung


 

UNSERE BILANZEN UND ERFOLGSRECHNUNGEN ZEIGEN, MIT WELCHEN MITTELN UND MIT WELCHEM ERFOLG WIR UNS DAFÜR EINGESETZT HABEN, DAMIT «EINE WELT FÜR KINDER» REALITÄT WIRD

Presse


ÜBER ERWÄHNUNGEN IN DER PRESSE FREUEN WIR UNS SEHR. WIR SEHEN DIES ALS BESTÄTIGUNG FÜR UNSERE GUTE ARBEIT AN

 Presse_1

 

Presse_2

 

 

 

Presse_7

 

Presse_6

 

 

Presse_5

 

 

Rechtsform


INTACT SCHWEIZ IST EIN VEREIN IM SINNE DER ART. 60 FF DES ZGB

Statuten


STATUTEN VEREIN INTACT SCHWEIZ

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1 Name
Unter dem Namen INTACT SCHWEIZ besteht gemäss den Bestimmungen Art. 60 ff des ZGB ein Verein.

Art. 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz am Domizil seiner Präsidentin / seines Präsidenten.

Art. 3 Vereinszweck
INTACT SCHWEIZ unterstützt mittels Projektpatenschaften Bildungsprogramme für schulpflichtige und vorschulpflichtige Kinder und Jugendliche in der Ausbildung sowie Gesundheits- und Hygieneprogramme und die Frauenförderung allgemein.
Zur Ausübung der Ausbildung können Mädchen ab mittleren Schulstufen Schlaf- und Verpflegungsstätten in Hostels angeboten werden.
Wirkungsgebiet sind primär die Kalrayan Hills in Tamil Nadu, Südindien.
INTACT SCHWEIZ ist unabhängig von Intact India und Intact Vanner Schweden.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral; er verfolgt keine kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
INTACT SCHWEIZ versteht sich als gemeinnützige, soziale Nonprofit-Organisation.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Bezahlung des Beitrags für eine Projekt-patenschaft.

Art. 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn während zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Patenschaftsbeiträge nicht mehr bezahlt werden.
Das Mitglied kann jederzeit zum Ende eines Vereinsjahres auf das nachfolgende Jahr seinen Austritt mitteilen; diese Mitteilung an den Vorstand bedarf der einfachen schriftlichen Form.
Der Vorstand kann aus zwingenden Gründen eine Mitgliedschaft zum Ende eines Vereinsjahres auflösen.

 

III. Organisation

Art. 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a. Generalversammlung
b. Vorstand
c. Revisionsstelle

GENERALVERSAMMLUNG (GV)

Art. 7 Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Vereinsjahres einberufen, dies schriftlich mit den Verhandlungsgegen-ständen und spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Versammlungstermin.
Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der ordentlichen GV Anträge zu stellen. Diese müssen in die Traktandenliste aufgenommen werden, sofern sie dem Vorstand bis 14 Tage vor der GV schriftlich gestellt wurden.
Der Vorstand oder ein Drittel der Vereinsmitglieder können unter Nennung der Traktanden die Einberufung einer a.o. GV verlangen. Diese muss innerhalb 2 Monaten stattfinden.

Art. 8 Sitzungsleitung
Den Vorsitz der GV hat der/die Präsident/in, bei Verhinderung ein vom Vorstand bezeichnetes Vorstandmitglied.

Art. 9 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat an der GV eine Stimme; Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 10 Beschlussfassung / Protokoll
Beschlüsse können einzig über die traktandierten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Die GV fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in Stichentscheid.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Von allen Sitzungen und Beschlüssen wird ein Protokoll erstellt, welches durch den/die Präsidenten/in und den/die Protokollführer/in unterzeichnet wird.

Art. 11 Zuständigkeit der Generalversammlung
Der Generalversammlung stehen die folgenden Befugnisse zu
a. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands
b. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
c. Genehmigung des Budgets
d. Festsetzung eines eventuellen Jahresbeitrages (exkl. Betrag für Patenschaften)
e. Änderung der Vereinsstatuten
f. Beschluss über die Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens
g. Beschluss von Geschäften, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind

 

VORSTAND

Art. 12 Zusammensetzung / Konstituierung
Der Vorstand setzt sich aus 3 – 7 Mitgliedern zusammen, die Vorstandsmitglieder sind für 3 Jahre gewählt und wiederwählbar.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 13 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über
a. Führung des Vereins
b. Erteilung von Unterschriftsberechtigungen
c. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
d. Festsetzung des Jahresbeitrags für Projektpatenschaften
e. Planung und Durchführung von Vereinstätigkeiten, Events, Sammelaktionen
f. Entscheidung über Hilfsprojekte
g. Abschluss von Verträgen
h. Ernennung von Mitgliedern von Projektteams
i. Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
k. Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
l. Erlass von Reglementen, Richtlinien und Weisungen
m. Genehmigung von Spesenentschädigungen

Art. 14 Vertretung des Vereins
INTACT SCHWEIZ wird kollektiv zu zweien durch die Präsidentin und ein weiteres Vorstandsmitglied rechtsgültig vertreten.
Für den Zahlungsverkehr erteilt der Vorstand Kollektivunterschrift zu zweien (Präsident/in, Verantwortliche/r Rechnungswesen, ein weiteres Vorstandsmitglied).
Die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in entsprechenden Reglementen festgehalten.

 

REVISIONSSTELLE

Art. 15 Zusammensetzung
Die Revisionsstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor und einem Suppleanten. Sie werden jedes Jahr durch die Generalversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist bis zu vier Amtsdauern von einem Jahr möglich.

Art. 16 Aufgabe der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins. Sie erstattet jährlich der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag.
Die Revisoren haben uneingeschränkte Einsicht in Belege und Bankauszüge; auf Verlangen sind ihnen Protokolle vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

 

IV. Finanzen, Haftung

Art. 17 Rechnungswesen / Buchhaltung
Finanzplanung und -kontrolle obliegen dem Vorstand.
Das Rechnungswesen wird nach den Fachempfehlungen von Swiss GAAP FER 21 für soziale Nonprofit-Organisationen geführt.

Art. 18 Einnahmen
Die Einnahmen von INTACT SCHWEIZ setzen sich zusammen aus
a. Beiträgen für Projektpatenschaften
b. Eventuellen zusätzlichen Mitgliederbeiträgen
c. Gewinne aus Veranstaltungen und Sammlungen
d. Spenden allgemein oder projektbezogen
e. Subventionen und sonstige Zuwendungen

Art. 19 Ausgaben
Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Durch die Ausübung der Aufgaben anfallende Spesen können auf Beschluss des Vorstands erstattet werden. Der entsprechende Antrag muss vor Entstehung der Kosten dem Vorstand zur Genehmigung unterbreitet werden.

Die verfügbaren Mittel dürfen nur für Projekte oder Aufgaben entsprechend Art. 3 (Vereinszweck) eingesetzt werden, welche durch den Vorstand im Rahmen eines Projektkostenbudgets bewilligt sind (ausser Ausgaben lt. Art. 19, Abs. 2).
Die Freigabe von Projektkosten erfolgt durch den Vorstand, die Kosten der einzelnen Projekte müssen projektbezogen abgerechnet werden.

Art. 20 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

Art. 21 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 22 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. April bis 31. März.

Art. 23 Fusion mit Institution
Über einen Zusammenschluss mit einer Institution mit gleichem oder weitgehend ähnlichem Zweck kann nur die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschliessen.

Art. 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschliesslich für dieses Geschäft einberufene Generalversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss zur Auflösung kann nur durch mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder nach Massgabe des Art. 11, Abs. f gefällt werden.
Die Liquidation bei Auflösung erfolgt durch den Vorstand. Er erstellt nach Durchführung einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitglieder.
Ein allfälliger Aktivüberschuss muss einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zufallen.

Art. 25 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der a.o. Mitgliederversammlung vom 15. November 2011 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt.
Sie ersetzen die Statuten vom 6. Mai 2008.

 

Oensingen SO, 15. November 2011

 

INTACT SCHWEIZ

Die Präsidentin                 Die Protokollführerin